Immissionsschutz

Ein zentraler Punkt der deutschen Umweltpolitik ist die Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen in der Luft. Die festgelegten Grenzwerte werden dabei abgeleitet vom Stand der Technik und hängen im Wesentlichen vom Alter und von der Leistung Ihrer Feuerungsanlage ab.

Für Feuerungsanlagen gilt die Einhaltung der Anforderungen, die in der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen ( 1.BImSchV) geregelt ist. In welchem Umfang die Messungen durchgeführt werden und in welchem wiederkehrenden Turnus regelt die 1. BImSchV wie folgt: Zentralheizungen für die Brennstoffe Heizöl und Erdgas/ Flüssiggas ab 4 kW Anlagen älter als 12 Jahre - alle 2 Jahre Anlagen bis 12 Jahre - alle 3 Jahre Zentralheizungen für feste Brennstoffe ohne Unterscheidung der Beschickungsart ab 4 kW Anlagen unabhängig vom Errichtungsjahr - alle 2 Jahre Neben der Regulierung der Immissionsschutzgrenzwerte definiert die 1. BImSchV auch Anforderungen an den Umgang mit festen Brennstoffen. Dieses zentrale Thema hat in der neuen Verordnung vom 22.03.2010 einen hohen Stellenwert bekommen, da es darum geht, das Heizverhalten mit der Verordnungsvorgabe abzustimmen und die Luftschadstoffbelastung auf ein Minimum zu reduzieren.

Erstmalig hat 2006 die Feinstaubbelastung durch Feuerstätten die Belastung durch den Verkehr überschritten. Bei der verkehrlichen Belastung hat man in größeren Städten und Ballungszentren mit Umweltzonen reagiert. Haben nicht auch Sie eine Umweltzone um Ihr Haus - für sich und die Nachbarn ? Gerade als Betreiber von Biomassefeuerstätten sollten Sie Ihr Heizverhalten mit der Vorgabe der 1. BImSchV in Einklang bringen.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, rechtliche Vorgaben mit praktikablen Lösungen vor Ort zu erörtern

aktuell August 2023

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